„Satzung des Kreisheimatbundes Neuss e.V.“ – 

beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 16.11.2010

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Kreisheimatbund Neuss e.V. Er hat seinen Sitz in Neuss und wird in das Vereinsregister eingetragen. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§ 2

Aufgaben

  1. Der Kreisheimatbund hat die Aufgaben, das Heimatbewusstsein im Rhein-Kreis Neuss zu fördern, die Geschichte des Kreises aufzuarbeiten und darzustellen, die kulturellen, sozialen, gesellschaftlichen, volkskundlichen und volkstümlichen Aktivitäten im Rhein-Kreis Neuss zu fördern sowie die landschaftlichen Schönheiten des Kreises in das Bewusstsein zu rücken. Er will dabei Überliefertes und Neues sinnvoll weiterentwickeln, der Bevölkerung die Kenntnisse über die Heimat vermitteln und die Verbundenheit mit ihr wecken und erhalten.

  2. Zu seinen besonderen Aufgaben zählen

    a) Hinwirken auf Erhaltung der natürlichen und kulturbedingten Vielfalt der Landschaft,

    b) Erforschung der geschichtlichen Vergangenheit,

    c) Erhaltung und Fortentwicklung der traditionellen Formen des gemeinschaftlichen und geselligen Lebens,

    d) Wiederbelebung und Pflege von Bräuchen,

    e) Hinwirken auf Rettung und Restaurierung von Natur- und Kulturdenkmälern,

    f) Unterstützung der archivarischen Aktivitäten der örtlichen Heimatvereine,

    g) Pflege und Förderung der im Kreisgebiet gesprochenen Mundarten.

  3. Diese Ziele sollen in enger Zusammenarbeit mit dem Rhein-Kreis Neuss, daneben mit den Städten und Gemeinden, dem Landschaftsverband Rheinland sowie allen auf diesem Gebiet tätigen Vereinen und Privatpersonen erreicht werden durch

  4. die fachliche Beratung der Heimatvereine zu den in § 2, Abs. 2, Buchstaben a) bis g) genannten Aufgaben,

  5. die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Heimatabende auf Kreisebene,

  6. die Erstellung von Unterrichtsmaterialien,

  7. die Vergabe eines Heimatpreises für besondere Leistungen auf dem Gebiet der Heimat- und Brauchtumspflege.

  8. Der Kreisheimatbund unterstützt die Arbeiten der Heimatvereine, deren Selbständigkeit von ihm nicht berührt wird.

  9. Der Kreisheimatbund verfolgt das Vereinsziel auch durch Veröffentlichungen heimatkundlichen und wissenschaftlichen Schrifttums.

  10. Der Kreisheimatbund darf nur solche Aufgaben durchführen, bei denen die Mitglieder keine gesetzliche Handlungspflicht haben. Das gleiche gilt auch für finanzielle Unterstützungen.

§ 3

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.
  2. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Kreisheimatbundes kann jede Person, Vereinigung oder Körperschaft werden, die die Ziele des Kreisheimatbundes zu fördern bereit ist. Über den schriftlich zu stellenden Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes muss schriftlich, spätestens 3 Monate vor Jahresende, dem Vorstand gegenüber erklärt werden.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen des Kreisheimatbundes teilzunehmen.

  2. Stimmrecht haben nur die Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitgliedsvereine haben je Verein eine Stimme. Vereine, die auf Kreisebene organisiert oder zusammengeschlossen sind, können nur als Kreisverband Mitglieder werden und haben je Verein eine Stimme. Der Rhein-Kreis Neuss, seine Städte und Gemeinden haben je eine Stimme.

  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zweck des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

  4. Für Einzelpersonen, die Mitglied des Kreisheimatbundes sind, wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.

§ 6

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, zwei Vizepräsidenten /Vizepräsidentinnen, dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin, dem Schriftführer/der Schriftführerin, dem Pressesprecher/ der Pressesprecherin, dem Landrat/der Landrätin des Rhein-Kreises Neuss und ein vom Landrat/von der Landrätin bestimmter Geschäftsführer/bestimmte Geschäftsführerin.
  2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Präsident/die Präsidentin und seine Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen. Je zwei von ihnen sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden in ihren Funktionen von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann die Mitgliederversammlung für den Rest der laufenden Wahlzeit Ergänzungswahlen vornehmen.
  4. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Präsident/Die Präsidentin leitet die Arbeit des Vorstandes.
  5. Aufgaben des Vorstandes

    a) gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Kreisheimatbundes, b) Bestellung der Mitglieder des Beirates nach § 8 Abs. 1, e),

    c) Beschluss des Veranstaltungskalenders auf Vorschlag des Beirates, d) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,

    e) Vorlage des Jahresberichtes,

    f) Entscheidung über Mitgliedschaft,

    g) Beratung und Entscheidung über vorgelegte Anträge.

§ 8

Beirat

  1. Der Kreisheimatbund bildet einen Beirat zur Unterstützung des Vorstandes. Dem Beirat gehören an

    a) der Präsident/die Präsidentin des Kreisheimatbundes,

    b) der Schriftführer/die Schriftführerin des Kreisheimatbundes,

    c) der Landrat/die Landrätin oder ein/e von ihm/ihr bestimmter/bestimmte Vertreter/Vertreterin,

    d) ein Vertreter/eine Vertreterin des Landschaftsverbandes Rheinland,

    e) weitere Persönlichkeiten, die der Vorstand benennt.
  2. Vorsitzender/Vorsitzende des Beirates ist der Präsident/die Präsidentin des Kreisheimatbundes.
  3. Der Beirat erarbeitet Empfehlungen für den Kreisheimatbund und den Redaktionsbeirat.

§ 9

Mitgliederversammlung

  1. Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Präsidenten/von der Präsidentin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung muss mindestens 2 Wochen vorher den Mitgliedern zugegangen sein.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, oder wenn mindestens 1/10 aller Mitglieder sie schriftlich beantragen, statt.

  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    a) Beschluss der Satzung,

    b) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, c) Entlastung des Vorstandes,

    d) Wahl des Vorstandes,

    e) Satzungsänderung und Auflösung des Vereins,

    f) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,

    g) Beratung und Beschluss in grundsätzlichen Angelegenheiten,

    h) Behandlung von Anträgen.

  5. Die Kassenführung ist am Ende eines jeden Geschäftsjahres durch das Rechnungsprüfungsamt des Rhein-Kreises Neuss zu prüfen. Der schriftliche Prüfbericht ist den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu übersenden.

§ 10

Redaktionsbeirat

  1. Unter Berücksichtigung von Empfehlungen des Beirates beruft der Vorstand einen Redaktionsbeirat, dem als geborene Mitglieder angehören

    a) der Präsident/die Präsidentin des Kreisheimatbundes,

    b) der Landrat/die Landrätin des Rhein-Kreises Neuss oder ein/eine von ihm/von ihr benannter Vertreter/benannte Vertreterin.
  2. Aufgabe des Redaktionsbeirates ist es, bei der Vorbereitung von Publikationen des Kreisheimatbundes beratend tätig zu werden.

§ 11

Arbeitskreise

Zur Durchführung besonderer Aufgaben können Arbeitskreise gebildet werden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden. Die Arbeitskreise wählen ihren Vorsitzenden/ihre Vorsitzende selbst.

§ 12

Versammlungsleitung und Beschlussfassung

  1. Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten/von der Präsidentin, bei dessen/deren Verhinderung von einem Vizepräsidenten/von einer Vizepräsidentin geleitet. Sind diese verhindert, so übernimmt das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht anderes bestimmt ist.

    Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/ 4 der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Beiräte werden in einer Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsvorsitzenden/von der Versammlungsvorsitzenden und dem/der bestellten Schriftführer/Schriftführerin zu unterzeichnen ist. Für die Arbeitskreise gilt Entsprechendes.

§ 13

Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Rhein-Kreis Neuss zu, der es für Zwecke der Heimatpflege unmittelbar und ausschließlich zu verwenden hat.

 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 16.11.2010.

Download der Satzung vom Kreisheimatbund Neuss e.V.

Satzung_Kreisheimatbund Neuss eV.pdf (34,1 KiB)